07.08.2024 | Newsletter Ausgabe 01/2024 KANU 2.0: Wildwasserfahrt im Gasnetz

Der Festlegungsentwurf regelt die zukünftigen Abschreibungen des Gasnetzes Yannick Fromlowitz | Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Betreiber von Erdgasnetzen müssen sich ab diesem Herbst mit der Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern (KANU 2.0) beschäftigen. Im Rahmen der Kalkulation ihrer Netzentgelte können sie erstmals bis zum 15.10.2024 eine Anzeige bei der zuständigen Regulierungsbehörde einreichen, mit der die Erlösobergrenze um ein Transformationselement (TFE) erweitert wird.

Doch ein Schritt nach dem anderen – Warum eigentlich KANU 2.0? Was passiert mit KANU 1.0? Was geschieht nun mit dem Restwert meines Erdgasnetzes und meiner Erlösobergrenze?

Am 17.07.2024 hat die BNetzA einen Festlegungsentwurf für die KANU 2.0 veröffentlicht, die die KANU 1.0 ersetzen soll. In dieser Festlegung wird nun das gesamte Anlagevermögen des Gasnetzes berücksichtigt. 

In der Festlegung KANU 2.0 räumt die BNetzA den Gasnetzbetreibern eine Vielzahl an Wahlmöglichkeiten für die Abschreibungsmodalitäten ein. Netzbetreiber haben zukünftig die Wahl, ab wann die kalkulatorischen Nutzungsdauern angepasst werden. Die Möglichkeit besteht bereits ab dem Jahr 2025. Zusätzlich kann das Enddatum zwischen 2035 und 2045 definiert werden. Dies ist abhängig von den regionalen Klimaschutzzielen.
 
Nicht nur das Start- und das Endjahr können frei gewählt werden, sondern auch bei der Art der Abschreibung gibt es Wahlmöglichkeiten. Der Netzbetreiber kann zwischen einem linearen Abschreibungspfad zum Zieljahr oder einer degressiven Abschreibung wählen. Die degressive Abschreibung wurde ermöglicht, um den Folgen einer rückläufigen Mengenentwicklung entgegenzuwirken. Bei der degressiven Abschreibung kann der Prozentsatz zwischen 8 % und 12 %, bezogen auf den Restwert des Vorjahres, frei gewählt werden. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgt, sobald diese die degressive Abschreibung übersteigt.

In dem Festlegungsentwurf werden einzelne Anlagenklassen gemäß GasNEV definiert, die von dieser Festlegung ausgenommen sind. Dies sind insbesondere Verwaltungsgebäude und Anlagenklassen mit kurzen Nutzungsdauern wie Software, Hardware, etc.
Eine Entscheidung bezüglich der Abschreibungsmodalitäten für die EOG 2025 kann in den Folgejahren für jede einzelne Anlage wieder geändert werden. In den folgenden Jahren können also wieder andere Modalitäten gewählt werden. Im Extremfall kann auch wieder zur alten Abschreibungssystematik zurückgekehrt werden.

Eine Umsetzung der geänderten Abschreibungen für Anlagen mit Anschaffung vor 2021 soll über das sogenannte Transformationselement (TFE) erfolgen. Die Ableitung erfolgt nach den Grundsätzen des Kapitalkostenabzugs. Damit werden zwar die höheren kalkulatorischen Abschreibungen berücksichtigt, aber die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die kalkulatorische GewSt und der Zinsaufwand reduziert. Das Transformationselement stellt eine zusätzliche, additive Komponente zur Regulierungsformel gemäß Anlage 1 zu § 7 ARegV dar. Für Anlagen mit Aktivierungsjahr ab 2021 werden die angepassten Nutzungsdauern im KKAuf berücksichtigt.
Möchte ein Netzbetreiber das TFE im Folgejahr ansetzen, muss bis spätestens zum 15.10. des Kalenderjahres eine Anzeige bei der zuständigen Regulierungsbehörde erfolgen.

Der Festlegungsentwurf bietet den Netzbetreibern viele Möglichkeiten hinsichtlich der zukünftigen Abschreibungsmodalitäten. Neben einer möglichen Nachnutzung sollten folgende Fragen berücksichtigt werden: 
Welchen Effekt hat die Anpassung auf die Netzentgelte? Wie verändert sich die Eigenkapitalverzinsung? Welchen Einfluss hat die Anpassung auf das wirtschaftliche Ergebnis?

Bei diesen und weiteren Fragen zu KANU 2.0 unterstützen wir Sie gerne mit individuellen Analysen und Auswertungen. 

 

 


Zurück zu Newsletter für Netzbetreiber 01/2024