21.11.2024 | Newsletter Ausgabe 02/2024 Netzentgelte zeitvariabel anpassen mit dem Instrument §14a EnWG MODUL 3

Holger Nestler
holger.nestler@bet-energie.de

Die Netzbetreiber sind bereits ab dem 01.01.2024 verpflichtet, Anreize für Entnahmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene zu setzen. Neben den etablierten Modulen 1 und 2 wird ab dem 01.01.2025 ein weiteres MODUL 3 für den Netzbetreiber verpflichtend.
Aufbauend auf dem bestehenden MODUL 1, das eine pauschale Entlastung von 80,- € /a brutto zuzüglich einer Stabilitätsprämie von 20 % des Arbeitspreises für 3.750 kWh vorsieht, wird ein zeitvariables Entgelt angeboten. Das Entgelt ist frei wählbar und kann ausschließlich zu Modul 1 hinzugebucht werden. Die Abrechnung des zeitvariablen Tarifs ist ab dem 01.04.2025 für nicht leistungsgemessene Entnahmen anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Zeitvariabilität umfasst einen Hochtarif, der mindestens 2 h/d betragen muss, einen Niedertarif (NT) der monetär von 10 - 40% des Standardtarifs (ST) zu erheben ist und den Standardtarif, dessen Höhe gemäß §17 (6) StromNEV originär zu bestimmen ist. Die erhobenen Mengen der 3 Tarifzonen sind unter der Nebenbedingung der Gleichheit zum Standardtarif zu verproben. Die zeitvariablen Tarife sind über mindestens zwei Quartale anzuwenden.
Zum 15.10. dieses Jahres mussten die Netzbetreiber erstmals die Tarifstufen und die korrespondierenden Zeiten ermitteln und veröffentlichen. 
Bei der Ausgestaltung der Tarifzeiten und der Tarifhöhen haben die Netzbetreiber relativ große Spielräume. Diese betreffen zum einen die Reduzierung im NT-Tarif und zum anderen die Definition der Tarifzeiten. 

Die folgende Auswertung von 28 Netzbetreibern zeigt, dass diese Spielräume unterschiedlich genutzt werden:

Grafik:Tariferhebung von 28 Netzbetreibern für Hoch-/ Nieder- und Standardtarif

Die Stichprobe zeigt ein heterogenes Bild in der Ableitung der Tarifstruktur. Insbesondere die Konstellationen in der Ausdehnung der Intervalle spiegeln die daraus resultierenden Preisermittlungen wieder. Während ein kurzes NT-Fenster bei gleichzeitig niedriger Tarifvorgabe (10% bzw. Untergrenze) mit der Wahl eines langen HT- Fensters zu einem niedrigen HT führt, bewirkt ein kurzes HT-Fenster einen geringen Preishub gegenüber dem ST. 
Im Extremfall zeigt sich in dieser Stichprobe ein Spread zwischen HT und NT von über 14 ct/kWh, während der Netzbetreiber mit der kleinsten Spreizung nur 4,3 ct/kWh ausweist.
Darüber hinaus wird deutlich, wie unterschiedlich die Dauer der Tarifzeiten festgelegt wurde. Bei den Hochtarifzeiten finden sich  Dauern von den geforderten 2 Stunden bis zu über 6 Stunden. Auch im Niedertarif liegen die Zeiten weit auseinander. Hier zeigt sich eine Spreizung von 2:45 Stunden bis zu 8:15 Stunden. Auch wenn diese Auswertung nicht repräsentativ für die deutschen Netzbetreiber ist, so zeigt sie doch recht deutlich, wie groß die Unterschiede und die Gestaltungsspielräume sind.

Diese kann der Netzbetreiber aktuell, aber auch für die Zukunft, für sich nutzen. Je nach individueller Belastungssituation in der Niederspannungsebene kann der Netzbetreiber unterschiedliche Strategien umsetzen. Der grundsätzliche Anreiz zur Lastverschiebung kann über die Reduzierung im NT (10%-40%) gesteuert werden. Große Zeiträume (hohe Mengen) reizen bei geringen Kosten zeitraumbezogene Verlagerungen an. Punktuelle Verlagerungen bei hohen Lastspitzen können durch kurze HT-Zeitfenster und damit hohe HT-Entgelte angereizt werden.

Für die Visualisierung der Lastsenken und Lastspitzen in der Niederspannung kann der quartalsweise Entnahmelastgang zugrunde gelegt werden.
Für die Ermittlung der zu verprobenden Tarife empfehlen wir das Ausrollen der Lastprofile (individuell / BDEW) über die gewählte Tarifzone (quartalsweise / jährlich) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Festlegung zur Ableitung des NT und HT.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
 

Grafik: Lastgang quartalsweise NS-Ebene

 

Grafik: Verprobung Tagesprofil nach HT-/ NT-/ ST- Zonung


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