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06.12.2023 | Newsletter Ausgabe 02/2023 Regulierungskonto 2022

Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Die Netzbetreiber sind wie im Vorjahr verpflichtet, den Regulierungsbehörden zum 31.12.2023 die Feststellung zum Regulierungskonto zu melden. Dies betrifft Strom- und Gasnetzbetreiber gleichermaßen. 

Insbesondere ist im Strom zu beachten, dass die Meldung die Kosten aus der Implementierung des Redispatch gem. §34 Abs.15 ARegV beinhaltet. Hierzu hat die Bundesnetzagentur für Verteilnetzbetreiber im Register „E10. Sonstiges“ Eintragungen vom 01.10.22 nach §34 Abs. 15 S.2 vorgesehen. Wir vermuten, dass der 01.10. an dieser Stelle ein Versehen ist und empfehlen die entstandenen Kosten des gesamten Jahres an dieser Stelle einzutragen. Die ARegV macht in §35 für das Jahr 2022 keine Unterscheidung. 

Abgesehen von dieser Besonderheit hat sich der Erhebungsbogen Strom im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig geändert. 
Für das Regulierungskonto im Gas haben sich gegenüber dem Vorjahr ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben. Allerdings ist auch beim Gas wieder die Festlegung „Volker“ zu berücksichtigen. Hier sind insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung zu nennen. Diese können im Rahmen des Regulierungskontos nochmals aufgenommen und deren Entwicklung geltend gemacht werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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