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07.08.2024 | Newsletter Ausgabe 01/2024 Die Plankosten für die anteilige POG in der EOG können ab 2025 angesetzt werden

Der Gesetzgeber hat mit dem GNDEW die Verteilung der Messentgelte neu geregelt, der Anschlussnetzbetreiber wird ab 2024 beteiligt Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Ab 2024 müssen Netzbetreiber einen Teil der Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme (iMSys) zahlen und können diese erstmals im Rahmen der EOG-Anpassung zum 01.01.2025 als dnbK berücksichtigen. Die BNetzA hat in der Festlegung BK8-23/007-A bestimmt, dass die Kosten, die dem Netzbetreiber aus dem MsbG entstehen, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind.

Eine Anpassung der Erlösobergrenze kann erstmals zum 01.01.2025 erfolgen. Insofern ist dieser Sachverhalt in der anstehenden Kalkulation der Netzentgelte zu berücksichtigen.
In der Festlegung vom 28.06.2024 hat die Beschlusskammer 8 festgelegt, wie die Anpassung der EOG erfolgen soll. Ausgehend von den Ist-Werten wird eine Planmenge für das Folgejahr hochgerechnet. Die Planmenge wird mit dem jeweiligen Entgelt multipliziert, das der Netzbetreiber an den Messstellenbetreiber zu entrichten hat. 

Die Planmenge ergibt sich aus den Ist-Werten des Vorjahres und dem dreifachen des Zuwachses aus dem 1. Halbjahr. Für die Ableitung der zusätzlichen dnbK des Jahres 2025 bedeutet dies folgendes: Zunächst werden die Ist-Werte zum 31.12.2023 herangezogen. Zusätzlich wird das dreifache des Zuwachses zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2024 berücksichtigt. Der anschließende Plan-Ist-Abgleich erfolgt über das Regulierungskonto.

Für das Jahr 2024 erfolgt ein Ausgleich ausschließlich über das Regulierungskonto, ein Planansatz wurde in der EOG 2024 nicht vorgesehen. 
Diese Regelung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gilt auch für Unternehmen, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen.

Für Fragen und Unterstützung bei der Ableitung der Erlösobergrenze für 2025 stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


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