Nachrichten
.

07.08.2024 | Newsletter Ausgabe 01/2024 Aus StromNEV wird StromNEF und aus GasNEV wird GasNEF

Aus Verordnung wird Festlegung, was ändert sich sonst noch? Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Die Große Beschlusskammer eröffnet mit einem neuen Eckpunktepapier zwei Festlegungsverfahren zur Ausgestaltung einer Methodik für das Ausgangsniveau Strom und Gas (StromNEF, GasNEF). Adressaten der Festlegungsverfahren sind die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen. Auch hier wird es, wie im Eckpunktepapier zum N.E.S.T.-Prozess, ein gesondertes Festlegungsverfahren für die Übertragungsnetzbetreiber geben.

Die Bundesnetzagentur hat am 19.07.2024 ein Eckpunktepapier zur Methodenfestlegung zum Ausgangsniveau Strom und Gas (StromNEF und GasNEF) veröffentlicht.

Das Eckpunktepapier konkretisiert die Ermittlung der Kostenbasis für die zukünftigen Regulierungsperioden. In dem Eckpunktepapier hat die BNetzA die zuletzt im Rahmen der Expertenaustausche geführten Diskussionen berücksichtigt.

Die BNetzA hat im Eckpunktepapier Ausführungen zu folgenden grundsätzlichen Themen im Kapitel Kostenartenrechnung vorgenommen:

  • Grundsätze der Kostenermittlung
  • Kosten von Verpächtern und Dienstleistern 
  • Aufwandsgleiche Kostenpositionen 
  • Kapitalerhaltungskonzeption 
  • Kalkulatorische Abschreibungen 
  • Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens 
  • Kalkulatorische Kapitalverzinsung 
  • Gewerbesteuer 
  • Kostenmindernde Erlöse und Erträge 


In vielen grundsätzlichen Punkten hat sich die BNetzA an den bestehenden Verordnungen (StromNEV / GasNEV) orientiert und diese übernommen. So wird beispielsweise im Rahmen der Kostenartenrechnung auf den Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit verwiesen. Auch im Bereich der Verpächter und Dienstleister sollen weiterhin die dort für den Netzbetrieb entstehen Kosten als Ausgangspunkt dienen. 
Dieser Punkt ist noch recht unkonkret formuliert, es zeichnet sich aber ab, dass für den Bereich der Dienstleistungen umfangreichere Anpassungen gegenüber den aktuellen Regelungen erfolgen sollen.

Die größten Veränderungen werden im Bereich der kalkulatorischen Kosten vorgenommen. Hier hat die BNetzA, wie bereits im N.E.S.T.-Prozess angedeutet, für die EK-Verzinsung die Einführung einer WACC Systematik vorgesehen. Hinsichtlich der Verzinsungsbasis wird das vorliegende Eckpunktepapier jedoch etwas konkreter. Basis soll das kalkulatorische Anlagevermögen zuzüglich des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens abzüglich der Ertragszuschüsse sein. Bezüglich der Höhe des WACC hält sich die BNetzA noch zurück und verweist auf spätere Festlegungsverfahren. 

Grundsätzlich führt die BNetzA aus, dass sich der WACC aus Eigen- und Fremdkapitalzinssatz zusammensetzt, die mit einer pauschalen Kapitalstruktur gewichtet werden (WACC-Rate = (EKQ x EK-Zinssatz + FKVQ x FK-Zinssatz)). Über diesen Ansatz sollen zukünftig alle Zinsaufwendungen pauschaliert berücksichtigt werden. Insofern werden die tatsächlichen Zinsaufwendungen aus dem Jahresabschluss nicht Bestandteil des Ausgangsniveaus sein. Nach Auffassung der BNetzA sind auch Zinsaufwendungen aus langfristigen Rückstellungen, wie z.B. Pensionsrückstellungen, nicht individuell zu berücksichtigen. Diese sind nach Aussage der BNetzA im pauschalen Fremdkapitalteil des WACC berücksichtigt.

Auch beim Erhaltungskonzept wird deutlich, dass das Mischsystem aus Nettosubstanz- und Realkapitalerhaltung durch ein reines Realkapitalerhaltungssystem ersetzt werden soll. Die Kompensation bzw. Übergangsregelung wird hier etwas deutlicher beschrieben.
Auch für das Umlaufvermögen soll es ein einheitliches und definiertes Vorgehen geben. Zunächst werden die Vorräte aus der Bilanz berücksichtigt. Zusätzlich wird 1/24 des geprüften Ausgangsniveaus des jeweiligen Basisjahres herangezogen. 

Eine weitere wesentliche Anpassung soll im Bereich der kalkulatorischen Gewerbesteuer erfolgen. Die BNetzA plant weiterhin nur die Berücksichtigung von tatsächlich gezahlten Gewerbesteuern im Ausgangsniveau. Eine kalkulatorische Ermittlung soll nicht mehr vorgenommen werden. Damit geht die BNetzA nicht auf die teilweise massive Kritik im Rahmen der Expertengespräche ein. 

Durch das Eckpunktepapier sind weitere Punkte deutlicher geworden und auch die Ziele der BNetzA sind in einigen Punkte klarer geworden. Es gibt aber weiterhin Diskussionspunkte und viele Detailfragen, die im weiteren Verlauf geklärt werden müssen.
Für eine detaillierte Analyse und die Auswirkungen der einzelnen Positionen stehen wir gerne zur Verfügung.


Zurück zu Newsletter-Detail