Grundsätzlich dient der Erhebungsbogen der BNetzA auch den Landesregulierungskammern als Basis. Die durch die Länder vorgenommenen Anpassungen führen dabei meist zu einer Reduzierung der Granularität in der Datenabfrage. Insbesondere für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung haben viele Landesregulierungskammern den Aufwand für die Unternehmen reduziert, indem sie auf eine pauschale Abfrage der vergangenen fünf Jahre verzichten. Auch auf die Erfassung der Summen- und Saldenlisten (Reiter C3_SaLi) verzichten einige Landesregulierungsbehörden vollständig bzw. verlangen diese nur für Unternehmen im vollständigen Verfahren. Auch wenn die Erhebungsbögen der einzelnen Regulierungskammern sehr ähnlich sind, so ist in der Datenmeldung darauf zu achten, den richtigen Bogen zu verwenden.
Die Abgabefristen der BNetzA sehen vor, dass Unternehmen im vollständigen Verfahren ihre Unterlagen bis zum 01.07.2021 der BNetzA vorlegen. Unternehmen im vereinfachten Verfahren haben etwas mehr Zeit; sie müssen bis zum 30.09.2021 die erforderlichen Daten aufbereiten und einreichen. Viele Landesregulierungskammern sind hier großzügiger und gestatten den Unternehmen einen längeren Zeitraum. Für Unternehmen bei der Landesregulierungskammer Baden-Württemberg zum Beispiel endet die Abgabefrist im vereinfachten Verfahren erst am 01.12.2021.
Auch bei den Anforderungen an den Bericht gemäß § 28 GasNEV orientieren sich die Landesregulierungskammern an der Festlegung der BNetzA. Analog zum Vorgehen bei dem Erhebungsbogen gibt es aber auch hier häufig Vereinfachungen bzw. Anpassungen. Insofern bleibt am Ende die Empfehlung, die Hinweise der zuständigen Behörde aufmerksam zu studieren! Für eine Diskussion oder eine detaillierte Aufbereitung der konkreten Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.