In dem Eckpunktepapier plant die BNetzA ein 3-stufiges Vorgehen:
- Identifizierung der betroffenen Netzbetreiber
- Ermittlung der Mehrbelastung der einzelnen Netzbetreiber
- Bundesweite Verteilung der Mehrbelastung über die § 19-Umlage
Im ersten Schritt wird anhand einer Kennzahl ermittelt, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen ist. Überschreitet diese Kennzahl einen Schwellenwert, ist der Netzbetreiber betroffen. Die BNetzA hat hierfür eine sogenannte Erneuerbaren-Energien-Kennzahl (EKZ) vorgeschlagen.
Sind die betroffenen Netzbetreiber anhand dieser Kennzahl identifiziert, erfolgt eine Abschätzung der Mehrkosten. Auch hierzu hat die BNetzA einen Vorschlag unterbreitet, wie diese kalkuliert werden könnten.
Im dritten Schritt werden diese Mehrkosten bundesweit auf alle Netzbetreiber verteilt, auch auf die Entlasteten. Dazu soll die bereits vorhandene Umlage nach § 19 StromNEV verwendet und erhöht werden. Dadurch werden die Netzentgelte in den betroffenen Regionen sinken.
Tatsächlich werden aber nicht nur die norddeutschen Netzbetreiber und deren Verbraucher entlastet. In Analysen der BNetzA für 2024 werden Netzbetreiber in fast allen Bundesländern entlastet.
In ihrer Beispielrechnung haben 17 deutsche Netzbetreiber Anspruch auf eine „sachgerechte Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“.
Daraus ergibt sich eine bundesweite Verteilung von 608 Mio. €, wodurch die Umlage nach § 19 StromNEV von 0,40 auf 0,64 ct/kWh steigt.
Ein Standardhaushalt mit einem Verbrauch von 3.500 kWh wird im Jahr mit 8,40 € Mehrkosten belastet. In den betroffenen Regionen werden die Haushalte durch bis zu 120 € geringere Netzentgelte entlastet.
Die Umsetzung dieser Regelung soll zum 01.01.2025 erfolgen.
Mit dem Eckpunktepapier ist der Konsultationsprozess eröffnet worden. Stakeholder können zunächst bis zum 31.01.2024 mit Stellungnahmen auf das Eckpunktepapier reagieren.
Das aktuell vorliegende Eckpunktepapier bietet in vielen Punkten erheblichen Diskussionsbedarf. Aus unserer Sicht ist insbesondere die Bestimmung der Betroffenheit über einen Schwellenwert kritisch zu sehen. Eine weitere Herausforderung, der sich die Bundesnetzagentur stellen muss, ist die Ermittlung der Mehrkosten, die dann bundesweit gewälzt werden. Hier wird derzeit der Anteil der EE-bedingten Mehrkosten über eine mathematische Funktion mit kontinuierlichem Verlauf abgebildet.
Die Verwendung der § 19-Umlage scheint ein pragmatischer Ansatz zu sein. Wobei kein direkter Zusammenhang zwischen der verwendeten Umlage und dem hier beschriebenen Sachverhalt besteht.
Bis zur erwarteten Festlegung und sachgerechten Verteilung der Mehrkosten aus dem Ausbau der erneuerbaren Energien halten wir Sie auf dem Laufenden!