Die Kernaussagen dort sind:
- Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten: Die Kosten passen nicht in die Liste der dnbKA des § 11 ARegV,
- Eine Anerkennung im Regulierungskonto steht dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 3 ARegV entgegen,
- Die Anerkennung der Kosten im Rahmen der nächsten Kostenprüfung, also im Basisjahr 2026.
Dies würde bedeuten, dass diese Mehrkosten bis einschließlich 2028 durch den Netzbetreiber zu tragen wären.
Es gibt aber auch positive Nachrichten in diesem Zusammenhang. Die BNetzA hat die Problematik erkannt und hat am 11.10.2023 ein Eckpunktepapier angekündigt. Die BNetzA prüft die Möglichkeiten der Kostenabbildung im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV (Absenkungen der Netzkosten durch den Rollout). Ein Eckpunktepapier zur zukünftigen Behandlung der Kosten des Messwesens im Rahmen der Festlegung wird zeitnah öffentlich konsultiert. Die Konzepte der betroffenen Netzbetreiber und Netznutzer, die über die Anerkennung der Mehrkosten als sog. „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ auf Plankostenbasis hinausgehen, werden ebenfalls vorab akzeptiert.
Es bleibt daher abzuwarten, wann die BNetzA ein Eckpunktepapier zu diesem Thema veröffentlichen wird, und wie die Regelungen zu diesem doch wirtschaftlich relevanten Thema aussehen werden.
Wir werden Sie darüber informieren!