Damit erhöht sich der Abstand zum Aufteilungszeitraum des Differenzbetrages um ein Jahr. Beginnend mit dem Jahr 2024 erfolgt die Verteilung des Saldos über 3 Jahre bis 2026 ab dem übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3.
Insbesondere gilt im Strom zu beachten, dass die Meldung Kosten aus der Implementierung des Redispatch gem. § 34 Abs.15 ARegV beinhaltet. Dazu hat der Verordnungsgeber für Verteilnetzbetreiber im Register „E10. Sonstiges“ Eintragungen bis 30.09.21 nach § 34 Abs.15 S. 1 und ab 01.10.21 nach § 34 Abs. 15 S.2 vorgesehen.